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Verkaufs- und Lieferbedingungen :
§ 1. Geltungsbereich
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (kurz: “Bedingingen”) sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge der Van Lohuizen Pallets GmbH (kurz:”Verkaufer”) über den Verkauf und die Lieferung von Schnittholz, Holzpaletten und sonstigen Artikeln (kurz: “Produkte”) . Dies gilt auch für Künftige Angebote und Veträge des Verkäufers. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Vereinbarungen des Käufers gelten nicht. Die Bedingungen gelten nur für Rechtsgeschäfte mit Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer i. S v. §14BGB).
§ 2. Angebot, Vertragsschluss und inhalt Beschaffenheit der Produkte, Vorliegen einer Garantie.
Sämtliche Angebote sind vrijblijvend, wobei Zwischenverkauf ausdrücklich vorbehalten bleibt.
Ein Vertrag mit dem Verkäufer kommt erst zustande, wenn dem Käufer die Schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers zugeht oder der Verkäufer mit der Herstellung oder Lieferung der Produkte beginnt. Dies gilt auch dann, wenn bei der Vertragsanbahnung auf Seiten des Verkäufers Vertreter oder andere Hilfspersonen eingeschaltet sind.
Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind das Angebot und die Auftragsbestätigung des Verkäufers sowie diese Bedingungen. Ergänzend gelten die Gebräuche im Verkehr mit inländischern Rundholz, Schnittholz und Holzabwaren, festgestellt am 4. Februar 1950 zu Tegernsee von den Verbänden der Sägeindustrie, des Holzhandels, und der Holz verarbeitenden sowie Holz verbrauchenden Industrie in der Neufassung vom 21. Juni 1956 (Tegernseer Gebräuche).
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zum Vertrag werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich mit dem Käufer vereinbart wurden. Solche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
Als vereinbarte Beschaffenheit der Produkte gelten diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die im Angebot und der Auftragsbestätigung genannt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist schriftlich niederzulegen.
Erklärungen des Verkäufers zur Beschaffenheit der Produkte stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie dar, wenn er sie ausdrücklich als Beschaffenheits- oder Haltsbarkeitsgarantie bezeichnet hat. Die Rechte des Käufers im Garantiefall ergeben sich ausschließlich aus der Garantieerklärung. Die Garantieerklärung ist schriftlich niederzulegen.
§ 3. Lieferung
Lieferungen erfolgen ab Werk (Incoterms 2000). Die Versendung der Produkte erfolgt in jedem Fall auf Kosten des Käufers, auch wenn eine Francolieferung vereinbart wurde.
Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Verkäufers, sofern dieser mit seinem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat.
Ereignisse höherer Gewalt oder sonnstige vom Verkäufer nicht verschuldete Umstände, insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Rohmateriallen- und Betriebsstofmangel sowie Betriebs- und Verkehrsstörungen, Aussperrungen. Streiks usw., entbinden den Verkäufer für die Zeit ihrer Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von allen Lieferverpflichtungen. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer sich bereits im Lieferverzug befindet.
Bei Lieferverzögerungen, auch drohenden, wegen nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung des Verkäufers oder wegen Eintrittes höherer Gewalt ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Er ist hierbei verpflichtet, den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und ihm etwaige Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese für den Käufer zumutbar sind.
Werden die vom Käufer bestellten Produkte nicht zum vereinbarten Termin abgerufen oder, falls Abholung vereinbart wurde, vom Käufer nicht abgeholt, hat der Verkäufer das Recht, die Produkte in Rechnung zu stellen, Der Käufer kann die Bezahlung der Rechnung nicht mit der Begründung verweigern, er sei nicht im Besitz der Produkte.
§ 4. Gefahrtragung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Produkte geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem der Verkäufer die Produkte an einen Spediteur oder Frachtführer übergibt, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn “frachtfrei” vereinbart worden ist sowie bei Teillieferungen.
§ 5. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig
. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag endgültig verfügen kann. Zahlungen des Käufers durch Scheck oder Wechsel erfolgen nur erfüllungshalber; Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
Der Verkäufer ist berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Käufer sofort fällig zu stellen, wenn eine Gefährdung seiner Zahlungs-forderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers erkennbar ist, sofern der Verkäufer seine Lieferungen und Leistungen bereits erbracht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer bereits Wechsel oder Schecks angenommen hat. Eine Gefährdung liegt vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Käufers nahe legt. Dasselbe gilt, wenn sich der Käufer mit mindestens zwei Rechnungen im Zahlungsverzug befindet. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, dem Käufer eine angemessene Frist zu setzen, in welcher er Zug-um-Zug gegen Erbringung der noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen nach seiner Wahl entweder die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers ist die Setzung einer Nachfrist entbehrlich.
Die Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Käufer ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Käufers handelt, Soweit die Aufrechnung nicht statthaft ist, steht dem Käufer auch kein urückbehaltungsrecht zu, im Übrigen nur in Bezug auf Ansprüche aus demselben Vertrag.
§6. Rechte und Obliegenheiten des Käufers bei Mängeln In der Produkte
Erkennbare Mängel müssen innerhalb von 3 Werktagen nach Ablieferung, verborgene Mängel innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich unter Angabe der Lieferscheinnummer und ggf. der Rechnungsnummer gerügt werden (fristgerechte Absendung genügt). Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Untersuchung der Produkte oder die rechtzeitige Rüge des Mangels, kann er sich auf den Mangel nicht berufen.
Hat der Käufer die Produkte in Gebrauch genommen oder verarbeitet, kann er sich auf einen Mangel nicht mehr berufen, es sei denn, er weist nach, dass der Mangel nicht durch die zwischenzeitliche Ingebrauchnahme oder Verarbeitung verursacht wurde.
Bei nur unerheblichen Mängeln, welche nicht die Benutzbarkeit oder Haltbarkeit der Produkte beeinträchtigen, stehen dem Käufer keine Mängelrechte zu.
Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen beschränken sich die Ansprüche des Käufers zunächst auf Nacherfüllung. Dies gilt nicht, wenn die Nacherfülling für den Käufer unzumutbar ist. Im Falle der Nacherfülling steht dem Käufer nur das Recht auf Neulieferung zu. Schlägt die Neulieferung zweimal fehl oder wird sie vom Verkäufer verweigert, stehen dem Käufer seine sonstigen Rechte bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften zu, jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze 5 und 6.
Für Schadenersatzansprüche des Käufers gelten die Haftungsbegrenzungen des § 7. Sind von mehreren gelieferten Produkten oder Teillieferungen nur einzelne mangelhaft, beschränkt sich ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Käufers auf die mangelhaften, es sei denn, dies ist für den Käufer unzumutbar.
§ 7. Haftung und Ausschluss des Rücktritts bei bestimmten Pflichtverletzungen.
Für vorsätzlich verursachte Schäden, bei arglistigern Verschweigen von Mängeln, für Schäden aufgrund grob fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Verkäufer unbeschränkt. In dernselben Umfang haftet er auch nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle einer Garantie.
Für grob fahrlässig verursachte Schäden, die nicht unter Absatz 1 fallen, haftet der Verkäufer beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Auch bei Verletzungen einer wesentlichen Vertragspflicht, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, haftet der Verkäufe
r nur auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
Außer den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen haftet der Verkäufer für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten auch für die Haftung der Organe, Erfüllungs-und/oder Verrichtungsgehilfen des Verkäufers.
Liegt eine Pflichtverletzung vor, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die keinen Mangel der von ihm gelieferten Produkte darstellt, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag nicht berechtigt.
§8. Verjährungsfristen
Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers zehn Jahre wegen eines Mangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht. aufgrund diesen Herausgabe der Produkte verlangt werden kann.
Sonstige Ansprüche des Kunden verjähren ebenfalls in einem Jahr. Das gilt nicht für das Recht des Käufers, wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zurückzetreten. Abweichend von den vorstehenden Absätzen 1 bis 2 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen folgender Ansprüche des Käufers: nach dem Produkthaftpflichtgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten: wegen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.
Die Ansprüche dies Verkäufers gegen den Käufer verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
§9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sämtlicher sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) mit dem Käufer kurz:”Vorbehaltsware”). Wird im Zusammenanhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
Der Käufer ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Außergewöhnliche Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Der Käufer ist dann nicht zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware an Dritte berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung an dem Weiterverkauf einem Abtretungsverbot unterliegen würde. Beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware hat sich der Käufer gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum daran bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorzubehalten. Mit Zahlungseinstellung oder Beantragung der Insolvenz erlischt das Recht des Käufers zur Weiterveraußerung. In diesen Fällen sowie bei Zahlungsverzug hat der Verkäufer das Recht, vom Käufer den Nachweis über den Verbleib der Vorbehaltware zu verlangen.
Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent). Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe der zu sichernden Forderung an der Verkäufer ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware verarbeitet, unverarbeitet oder zusammen mit weiteren nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen weiterveräußert wurde. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen veräußert, tritt der Käufer die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht ordnungsgemaß nachkommt oder in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Käufer bereits jetzt anteilmäßig Miteigentum an der neuen Sache auf den Verkäufer überträgt. Der Verkäufer nimmt die Anteilsübertragung an. Der Käufer verwahrt das so entstehende Allein- oder Miteigentum des Verkäufers unentgeltlich für ihn.
Wenn Dritte Rechte an der Vorbehaltsware oder den an den Verkäufer abgetretenen Forderungen geltend machen, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum und die Forderungsinhaberschaft des Verkäufers hinzuweisen. Die Interventionskosten des Verkäufers gehen zu Lasten des Käufers, dem der Verkäufer seinen etwaigen Kostenerstattungsanspruch gegen den Dritten Zug-um-Zug gegen Zahlung der Interventionskosten abtritt.
Der Käufer ist berechtigt, vom Verkäufer die Freigabe von Forderungen insoweit zu verlangen, als der Wert der Sicherheiten des Verkäufers seine zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Etwa frei zu gebende Forderungen werden ausschließlich durch den Verkäufer aufgewählt.
§10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Alleiniger Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen, auch für Zahlungsansprüche des Käufers (Zahlungsort), ist 49824 Emlichheim
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Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist 49824 Emlichheim, wenn der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.